Wann Mietwohnungen ohne Bauantragspflicht gefördert werden
Damit in Deutschland mehr bezahlbarer Wohnraum geschaffen wird, hat der Gesetzgeber steuerliche Anreize für Vermieter gesetzt und 2019 eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau eingeführt. Die Sonderabschreibung beträgt bis zu 5 % pro Jahr (über einen Zeitraum von vier Jahren). Bemessungsgrundlage für die Abschreibung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung, maximal jedoch 2.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche (Förderhöchstgrenze). Die Sonderabschreibung kann zusätzlich zu den bereits bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten genutzt werden.
Hinweis: Zusammen mit der regulären linearen Gebäudeabschreibung von 2 % pro Jahr lassen sich in den ersten vier Jahren also insgesamt 28 % der Kosten steuerlich absetzen.
Gefördert wird nur neugeschaffener Wohnraum (entweder in einem neuen oder in einem bestehenden Gebäude). Vermieter von Ferienwohnungen sind von der Förderung ausgeschlossen. Erfasst werden zudem nur Wohnungen bis zu einem Quadratmeterpreis von 3.000 € (Baukostenobergrenze). Teurere Wohnungen fallen komplett aus der Förderung heraus.
Eine zentrale Voraussetzung für die Sonderabschreibung ist, dass der Bauantrag für das Bauprojekt nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 gestellt worden ist. Ist keine Baugenehmigung erforderlich, muss in diesem Zeitfenster die Bauanzeige getätigt worden sein. Das Bundesfinanzministerium hat diese zeitliche Fördervoraussetzung nun auch auf Mietwohnungen übertragen, die nach den baurechtlichen Vorschriften weder eines Bauantrags noch einer Bauanzeige bedürfen. Für diese Objekte kann die Sonderabschreibung beansprucht werden, wenn nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 mit der Bauausführung begonnen worden ist.