Abzug der Homeoffice-Pauschale bei doppelter Haushaltsführung
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte (Zweitwohnung) im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Inland sind bis zu 1.000 € monatlich als Werbungskosten abziehbar. Der Höchstbetrag umfasst dabei sämtliche entstehenden Aufwendungen (z.B. Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind dabei aus den Unterkunftskosten für die Zweitwohnung auszuscheiden und im Rahmen der für häusliche Arbeitszimmer geltenden Grundsätze zu berücksichtigen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
Außerdem ist in den Jahren 2020 und 2021 für jeden Kalendertag, an dem Beschäftigte ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben, für die gesamte berufliche Tätigkeit ein Betrag von 5 €, höchstens 600 € im Kalenderjahr, abziehbar. Voraussetzung ist, dass kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder auf einen Abzug der darauf entfallenden Aufwendungen verzichtet wird. Außerdem darf am selben Tag keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte aufgesucht werden.
In der Praxis herrscht Unsicherheit, ob und inwieweit die Homeoffice-Pauschale im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abgezogen werden kann. Hierzu vertritt die Finanzverwaltung folgende Auffassung: Erfüllt ein Arbeitnehmer die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung, kann für die Tage, an denen der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung am Beschäftigungsort ausübt, neben den tatsächlichen Unterkunftskosten zusätzlich die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten in Anspruch genommen werden. Dies gilt unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Unterkunftskosten.