Psychische Krankheiten: Wann Behandlungskosten steuerlich absetzbar sind

Wann Behandlungskosten steuerlich absetzbar sind

Nicht zuletzt die Corona-Pandemie hat bei vielen Menschen zu erheblichen psychischen Belastungen geführt und die Entstehung von Angststörungen oder Depressionen befördert. Wer sich als Betroffener psychologische oder psychotherapeutische Hilfe holt, sollte wissen, dass er die hierfür anfallenden Kosten mitunter als außergewöhnliche Belastungen abziehen kann. Hierbei gelten folgende Regeln:

• Zahlt die Krankenkasse nur einen Teil der Behandlung, kann der selbstgetragene Kostenteil steuerlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein. Die Bezuschussung durch die Krankenkassen spricht aus Sicht des Finanzamts dafür, dass es sich um Krankheitskosten im steuerlichen Sinne handelt.

• Kein steuerlicher Kostenabzug ist für Behandlungskosten möglich, die vollständig von der Krankenkasse übernommen werden. Dies ist in der Regel der Fall, wenn es sich um eine ärztlich diagnostizierte psychische Störung mit „Krankheitswert“ handelt. Hierunter fallen beispielsweise Angststörungen oder Depressionen. Trägt die Krankenkasse die Kosten der Behandlung in vollem Umfang, können Betroffene aber zumindest die Nebenkosten – wie etwa die Kosten der Fahrten zur Therapie – steuerlich absetzen.

• Bezahlt eine gesetzliche Krankenkasse nichts (z.B. bei der Behandlung des Burn-out-Syndroms), können Betroffene die Kosten von der Steuer absetzen, wenn sie vor der Behandlung ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt haben. Betroffene sollten dazu am besten frühzeitig mit ihrem behandelnden Arzt sprechen.

Hinweis: Der Beschluss des BVerfG betrifft zwar nur Erstattungs- und Nachzahlungszinsen, wird sich aber auch auf die Höhe von Stundungszinsen, Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge, Hinterziehungszinsen und Aussetzungszinsen auswirken, da die Verzinsung auch in diesen Fällen bisher einheitlich bei 6 % pro Jahr liegt.Von den geltend gemachten Kosten zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung ab. Dieser Eigenanteil richtet sich individuell nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder.

Um einen steueroptimalen Abzug zu erreichen, sollten Steuerzahler ihre Krankheitskosten möglichst jahresweise bündeln. Zwar ist in der Regel nicht planbar, wann Krankheitskosten anfallen, ein paar Einflussmöglichkeiten haben Steuerzahler aber doch:

Zunächst sollten sie sämtliche Krankheitskosten zusammenrechnen, die im Jahr 2021 bereits angefallen sind. Ergibt die Berechnung, dass die zumutbare Belastung für das auslaufende Jahr bereits überschritten ist, können sie schnell nachlegen und zum Beispiel noch eine Brille kaufen. Ergibt die überschlägige Berechnung, dass im Jahr 2021 bisher nur wenige oder noch gar keine außergewöhnlichen Belastungen angefallen sind, kann es sinnvoll sein, die Kosten auf 2022 zu verschieben, weil dann die Chance besteht, dass sie zusammen mit anderen Kosten die Hürde der zumutbaren Belastung überspringen.

Steuerzahler, die in eigener Sache für Verzinsungszeiträume bis 2013 Einspruch eingelegt haben, müssen nun damit rechnen, dass die Finanzämter ihren Einspruch als unbegründet zurückweisen. Ausgesetzte Beträge müssen dann nachgezahlt werden.

Auch für Verzinsungszeiträume, die in die Jahre 2014 bis einschließlich 2018 fallen, werden Steuerzahler mit Aktuelle Steuer-Information KOMPAKT 11/21 ihrem Einspruch keinen Erfolg haben. Zwar hat das BVerfG für diese Zeiträume eine Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes festgestellt, das aktuelle Recht bleibt aber weiterhin anwendbar. Somit werden auch in diesen Fällen die offenen Einsprüche als unbegründet zurückgewiesen, so dass ausgesetzte Beträge nachzuzahlen sind.

Einspruchsführer können von dem Beschluss des BVerfG für bereits erfolgte Zinsfestsetzungen nur profitieren, wenn der Verzinsungszeitraum in das Jahr 2019 oder später fällt. Durch den Einspruch haben sie ihren Fall verfahrensrechtlich offengehalten, so dass eine Anpassung des Zinssatzes bei ihnen nachträglich noch umgesetzt werden kann. Einer Korrektur zugänglich sind ferner Fälle, in denen entsprechende Zinsfestsetzungen mit einem „Vorläufigkeitsvermerk“ ergangen sind. Bestandskräftige Zinsbescheide ohne Vorläufigkeitsvermerk sind dagegen nicht mehr änderbar.

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