Kauf einer Bilanzsoftware für 40 € ist wirtschaftlich zumutbar
Bilanzierende Unternehmer müssen den Inhalt ihrer Bilanz und ihrer Gewinn- und Verlustrechnung elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Hinweis: Nur ausnahmsweise dürfen Unternehmer ihre Unterlagen weiter in Papierform einreichen, sofern sie eine „unbillige Härte“ glaubhaft machen können (Härtefallregelung). Hierzu muss es für sie wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar sein, die Daten elektronisch einzureichen (z.B., wenn die technischen Voraussetzungen nur mit nicht unerheblichem finanziellen Aufwand erfüllt werden können oder die Kenntnisse im Umgang mit elektronischer Kommunikation nicht ausreichen).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich intensiv mit dieser Härtefallregelung auseinandergesetzt. Geklagt hatte eine Unternehmergesellschaft (UG), die verschiedene Internetplattformen betrieb. Die UG war der Ansicht, dass sie von der elektronischen Abgabe zu befreien sei, da sie die Buchhaltung in Eigenregie abwickle, die verwendete Buchführungssoftware aus dem Jahr 2008 stamme und Kenntnisse für eine Aufbereitung der Daten als E-Bilanz nicht vorhanden seien.
Der BFH sah jedoch keinen Raum für eine Entbindung von der elektronischen Übermittlungspflicht. Eine persönliche Unzumutbarkeit wegen mangelnder IT-Kenntnisse war seiner Ansicht nach nicht gegeben. Dies ergab sich nicht nur aus dem Geschäftsfeld der UG, sondern bereits aus dem Umstand, dass die Gesellschaft ihre Steuererklärungen erfolgreich auf elektronischem Wege übermittelt hatte. Auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit war laut BFH nicht gegeben, weil im Unternehmen ein Internetanschluss und die notwendige PC-Hardware vorhanden waren. Letztlich fehlte es nur noch an einer kostenlosen bzw. einer kommerziellen Software mit Kosten zwischen 10 € und 40 €. Ein finanzieller Aufwand von ca. 40 € pro Jahr sei auch für einen Kleinstbetrieb wirtschaftlich nicht unzumutbar.