Haushaltsnahe Dienstleistung: Steuerbonus ist für Kosten eines Hausnotrufsystems nutzbar

Steuerbonus ist für Kosten eines Hausnotrufsystems nutzbar

Um bei einem Treppensturz oder etwa einem Herzinfarkt schnell Hilfe anfordern zu können, haben viele Senioren in ihrem Haushalt ein Hausnotrufsystem installiert. In der Regel genügt ein Knopfdruck auf einen Funksender, und schon wird eine externe Notrufzentrale informiert. Eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Musterklage hatte nun in erster Instanz Erfolg: Die Kosten eines Hausnotrufsystems können als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden.

Hinweis: Im Privathaushalt erbrachte haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 % der Lohnkosten, maximal 4.000 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

Im Streitfall lebte die 1939 geborene Klägerin allein in ihrem Haushalt und nutzte ein Hausnotrufsystem, dessen Kosten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machte. Das Finanzamt verwehrte ihr den Steuerabzug. Solche Kosten seien nur absetzbar, wenn der Steuerzahler im Heim wohne. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) gab der Seniorin jedoch Recht und erkannte 20 % der Kosten steuermindernd an. Denn üblicherweise holten Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe und das Notrufsystem ersetze bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt.

Hinweis: Das FG hat die Revision zugelassen. Da bereits ein weiteres Revisionsverfahren zu dieser Thematik anhängig ist, wird das Finanzamt das Urteil voraussichtlich vom Bundesfinanzhof überprüfen lassen.

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