Pauschal gezahltes beamtenrechtliches Sterbegeld ist nicht steuerfrei
Beamtenrechtliche Sterbegelder, die sich pauschal nach den Dienstbezügen bzw. dem Ruhegehalt des Verstorbenen bemessen, sind nicht steuerbefreit. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Geklagt hatte eine Erbin, deren verstorbene Mutter zu Lebzeiten als Ruhestandsbeamtin des Landes Nordrhein-Westfalen eine Pension bezogen hatte. Nach beamtenrechtlichen Grundsätzen stand den Erben ein Sterbegeld in Höhe der doppelten Bruttobezüge des Sterbemonats zu. Das Land behielt Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag vom Sterbegeld der Mutter ein und zahlte den verbleibenden Nettobetrag an die Erbin aus.
Das Finanzamt stufte das Sterbegeld als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Erbin ein. Zugleich gewährte es einen Freibetrag für Versorgungsbezüge sowie den Werbungskosten-Pauschbetrag und rechnete die einbehaltenen Abzugsbeträge an. Das Finanzgericht (FG) lehnte einen Steuerzugriff jedoch ab und beurteilte die Zahlung als steuerfreie Beihilfe.
Hinweis: Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt werden, bleiben steuerfrei.
Der BFH hat der Einordnung des FG widersprochen. Bei dem Sterbegeld handelte es sich um steuerbare, der Erbin zuzurechnende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die vom FG angeführte Steuerbefreiung greift nach Ansicht des BFH nicht, da sie nur für Bezüge in Betracht kommt, die wegen Hilfsbedürftigkeit bewilligt worden sind. Das sei bei den Bezügen nicht der Fall, da das Sterbegeld es den Hinterbliebenen lediglich erleichtern sollte, die mit dem Tod der Beamtin zusammenhängenden besonderen Aufwendungen zu bestreiten. Das Geld wurde zudem unabhängig davon ausgezahlt, ob anlässlich des Todesfalls tatsächlich Kosten entstanden waren. Das pauschale Sterbegeld orientierte sich somit nicht an einer typisierend vermuteten Hilfsbedürftigkeit der Empfängerin.