Neues zum Verkauf von Immobilien mit häuslichem Arbeitszimmer
Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der realisierte Wertzuwachs grundsätzlich als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden. Eine Ausnahme gilt für selbstgenutzte Wohnimmobilien. Diese können auch innerhalb der Zehnjahresfrist steuerfrei veräußert werden. Voraussetzung hierfür ist eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Die Finanzverwaltung hat bislang aber die Auffassung vertreten, dass bei diesen Immobilien der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Wertzuwachs besteuert werden müsse, da dieser Raum nicht Wohnzwecken diene.
Der Bundesfinanzhof ist dieser Ansicht nun jedoch entgegengetreten und hat entschieden, dass auch ein häusliches Arbeitszimmer eigenen Wohnzwecken dient und der Wertzuwachs dieses Raums daher nicht besteuert werden darf. Seiner Ansicht nach genügt es für die Annahme einer solchen Nutzung, dass das Gebäude zumindest auch selbst genutzt wird. Aus Wortlaut, Begründung und Zweck des Gesetzes ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuerfreistellung für selbstbewohnte Immobilien habe ausnehmen wollen.
Hinweis: Die Entscheidung ist eine gute Nachricht für alle, die ihre selbstgenutzte Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist veräußern möchten und darin über ein häusliches Arbeitszimmer verfügen. Sie ist allerdings nur für Steuerzahler relevant, die den Raum zur Erzielung von Überschusseinkünften (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit) genutzt haben. Für eine Nutzung im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit (Gewinneinkünfte) gilt sie nicht.