Kleinsendungsfreigrenze ist seit dem 01.07.2021 weggefallen
Mit der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets sind geänderte (einfuhr-)umsatzsteuerrechtliche Rahmenbedingungen für den Onlinehandel in Kraft getreten. Die neuen Vorschriften gelten bereits seit dem 01.07.2021. Sie sollen Wettbewerbsverzerrungen im internationalen Umfeld verhindern und EU-weit einfachere Regelungen für die Umsatzsteuer ermöglichen.
Seit dem 01.07.2021 entfällt im Bereich der Zollverwaltung die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Waren in kommerziellen Kleinsendungen mit einem Wert bis zu 22 €. Bisher mussten Unternehmer aus einem Drittland bei Sendungen mit einem Wert bis zu 22 € keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen.
Für alle Sendungen aus einem Drittland müssen seit dem 01.07.2021 Zollanmeldungen abgegeben werden. Die Einfuhr ist weiterhin bei einem Sendungswert bis 150 € zollfrei. Bei Fernverkäufen von aus einem Drittlandsgebiet eingeführten Waren kann seit dem 01.07.2021 das Import-OneStop-Shop-Verfahren (IOSS-Verfahren) angewendet werden. Dieses Verfahren richtet sich an Unternehmer, die Fernverkäufe von aus einem Drittland eingeführten Gegenständen durch Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 € an Privatpersonen innerhalb der EU tätigen.
Hinweis: Detaillierte Informationen zu den Regelungen im Onlinehandel finden Sie auf der Internetseite des Zolls. Informationen zum IOSS-Verfahren stellt das Bundeszentralamt für Steuern bereit.