Kindergartenbeiträge: Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse mindern den Sonderausgabenabzug

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse mindern den Sonderausgabenabzug

Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen (maximal 4.000 € pro Kind und Jahr). Das gilt unabhängig davon, ob ein Kind in einer Spielgruppe betreut wird, in den Kindergarten geht oder eine Nachmittagsbetreuung besucht. Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem müssen die Eltern über die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten und die Betreuungskosten unbar gezahlt haben.

Der Arbeitgeber kann die Unterbringung und Betreuung von nichtschulpflichtigen Kindern seiner Arbeitnehmer in Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen steuerfrei bezuschussen oder komplett finanzieren. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Eltern ihre steuerfrei vom Arbeitgeber übernommenen Kindergartenkosten nicht zusätzlich als Sonderausgaben abziehen dürfen. Im Streitfall hatten verheiratete Kläger einen Kindergartenbeitrag von 926 € gezahlt und vom Arbeitgeber des Klägers einen steuerfreien Kindergartenzuschuss in Höhe von 600 € erhalten. Das Finanzamt kürzte die angefallenen Kindergartenkosten um diese 600 € und ließ nur den verbleibenden Teil (326 €) zu zwei Dritteln zum Sonderausgabenabzug zu. Die Kläger hingegen waren der Ansicht, dass sie den vollen Betrag von 926 € zu zwei Dritteln als Sonderausgaben abziehen könnten.

Der BFH ist der Berechnung des Finanzamts gefolgt. Als Sonderausgaben dürften nur solche Ausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerzahler tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Gewähre der Arbeitgeber einen steuerfreien zweckgebundenen Arbeitgeberzuschuss zu den Kinderbetreuungskosten, werde die wirtschaftliche Belastung der Eltern in diesem Umfang gemindert.

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