Welche Abgabefristen für 2019 und 2020 gelten
Alle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Einkommensteuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Infolge der Corona-Pandemie gelten andere Fristen als sonst üblich:
• Steuererklärungen 2020: Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 von steuerlich nichtberatenen Steuerbürgern gilt regulär eine Abgabefrist bis zum 02.08.2021. Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie wurde diese Frist um drei Monate verlängert. Entsprechende Erklärungen müssen erst bis zum 01.11.2021 (in Bundesländern, in denen Allerheiligen ein gesetzlicher Feiertag ist: 02.11.2021) abgegeben werden. Wer seine Steuererklärungen durch einen steuerlichen Berater anfertigen lässt, muss diese für 2020 nun sogar erst bis zum 31.05.2022 abgeben – bislang galt eine Frist bis zum 28.02.2022.
Hinweis: Diese Fristen gelten nur für Steuerzahler, die zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (z.B. bei Steuerklassenkombination III/V oder Nebeneinkünften über 410 €). Reichen Steuerzahler ihre Erklärung freiwillig ein (z.B. ledige Arbeitnehmer mit nur einem Arbeitsverhältnis und ohne Nebeneinkünfte), haben sie für die Abgabe der Steuererklärung 2020 bis zum 31.12.2024 Zeit, denn dann müssen sie sich nur an die vierjährige Festsetzungsfrist halten.
• Steuererklärungen 2019: Für Steuererklärungen des Jahres 2019, die von steuerlichen Beratern erstellt werden, wurde die ursprünglich geltende Abgabefrist (01.03.2021) aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate bis zum 31.08.2021 verlängert. Für steuerlich unberatene Steuerbürger wurde die Abgabefrist für die Steuererklärung 2019 dagegen nicht verlängert. Sie ist für diese Gruppe bereits am 31.07.2020 abgelaufen.