Erhaltungsrücklage darf nicht mehr vom Kaufpreis abgezogen werden
Die Höhe der Grunderwerbsteuer richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung – bei einem Grundstückskauf nach dem Kaufpreis einschließlich vom Käufer übernommener sonstiger Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltener Nutzungen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2020 entschieden, dass die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung (neuerdings: „Erhaltungsrücklage“) gemindert werden darf. Eine Aufteilung des Kaufpreises aufgrund von miterworbenen, nicht der Grunderwerbsteuer unterliegenden Gegenständen scheidet laut BFH aus. Denn die anteilige Instandhaltungsrücklage gehöre stets zum Verwaltungsvermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und werde damit nicht zum Vermögen des Wohnungseigentümers. Bei der Rücklage finde also nicht der erforderliche Rechtsträgerwechsel statt, der für die Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer typisch sei.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben geregelt, dass die Grundsätze dieses Urteils beim Erwerb von Teil- oder Wohnungseigentum nur anzuwenden sind, wenn der Notarvertrag nach dem 20.05.2021 geschlossen worden ist. In diesen Fällen werden die Finanzämter die Instandhaltungsrücklage also nicht mehr zum Abzug zulassen. Wurde der Notarvertrag vor dem 21.05.2021 unterzeichnet, lässt sich noch ein grunderwerbsteuermindernder Abzug erreichen.