Geldwäsche: Gesetzgeber ändert Vorschriften für das Transparenzregister

Mit dem 2017 eingeführten Transparenzregister

soll der Missbrauch von Rechtsgestaltungen zum Zweck der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verhindert werden. Damit wollte der Gesetzgeber transparent machen, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken. Bisher ist das deutsche Transparenzregister ein „Auffangregister“, das nur auf andere Register (Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister) verweist. Für einen Großteil der deutschen Gesellschaften bestand bis dato keine Pflicht, Daten für den Eintrag in das Transparenzregister zu melden, weil sich die geforderten Informationen bereits aus den anderen Registern ergaben.

Das neue Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verpflichtet Gesellschaften, die ihre wirtschaftlich Berechtigten bisher noch nicht direkt an das deutsche Transparenzregister zu melden hatten, genau hierzu. Diese Meldepflicht wird durch eine entsprechende Bußgeldvorschrift flankiert. Zudem sollen die Daten EU-weit ausgetauscht und somit die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessert werden.

Darüber hinaus enthält das Gesetz Änderungen, die für die „Verpflichteten“ im Sinne des Geldwäschegesetzes (z.B. Kreditinstitute, Makler, Anwälte, Notare, Steuerberater) bei der Anbahnung von Geschäftsbeziehungen gelten. Sie müssen sich durch risikoangemessene Maßnahmen vergewissern, dass die von ihnen erhobenen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zutreffen. Im Fall der Identifizierung anlässlich der Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung mit einer Vereinigung oder einer Rechtsgestaltung hat der Verpflichtete einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug der im Transparenzregister zugänglichen Daten einzuholen.

Daneben wird die EU-Finanzinformationsrichtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen schweren Straftaten umgesetzt. Diese Richtlinie zielt auf die europaweite Nutzbarmachung nationaler Datensätze ab (z.B. aus Kontenregistern und den Zentralstellen für Finanztransaktionsuntersuchungen).

Hinweis: Das Gesetz tritt am 01.08.2021 in Kraft. Wir prüfen gerne gemeinsam mit Ihnen, ob und innerhalb welcher Frist ein Eintrag in das Transparenzregister erforderlich ist, und erläutern Ihnen die Details.

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