Verdeckte Gewinnausschüttung: Eine bloße Möglichkeit zur Nutzung reicht aus

Eine bloße Möglichkeit zur Nutzung reicht aus

Wer als Gesellschafter einer GmbH deren Vermögen (z.B. eine Immobilie) unentgeltlich oder vergünstigt nutzt, muss diesen Vorteil als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) versteuern. Das Finanzgericht Hessen (FG) hat entschieden, dass selbst dann eine vGA zu versteuern ist, wenn man das Vermögen nicht tatsächlich nutzt, sondern nur die Möglichkeit der Nutzung besteht.

Im Streitfall waren die Kläger, ein Ehepaar, jeweils hälftige Anteilseigner zweier spanischer Kapitalgesellschaften. Diese wiederum waren gemeinsame Eigentümerinnen einer in Spanien ge legenen (Ferien-)Wohnung. Nachdem die Kläger die Wohnung zunächst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hatten, zogen sie aus und boten die Immobilie in den Streitjahren zum Verkauf an. Die Verkaufsbemühungen zogen sich von 2007 bis 2013 (Verkaufsjahr) hin. In diesen Jahren nutzte das Ehepaar die Wohnung ganz vereinzelt und nur an wenigen Tagen, um den Verkaufsprozess zu fördern. Ansonsten stand die Wohnung während der Verkaufsphase leer.

Das Finanzamt forderte die Kläger auf, ihre Verkaufsbemühungen nachzuweisen. Dem kamen sie nach, indem sie einen Maklervertrag aus dem Jahr 2008 und zwei E-Mails des Maklerunternehmens von 2008 und 2013 vorlegten. Weitere Verkaufsbemühungen aus der Zwischenzeit konnten sie nicht belegen. Diesen Umstand erachtete das FG – wie das Finanzamt – als Begründung dafür, dass eine Möglichkeit bestand, die Immobilie selbst zu nutzen. Dass eine tatsächliche Nutzung nicht bzw. in nur sehr geringem Umfang erfolgt sei, könne die vGA nicht beseitigen

Hinweis: Das Verfahren ist zur Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig.

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