Minijobs: Welche Fallstricke bei Ferienjobs zu beachten sind

Welche Fallstricke bei Ferienjobs zu beachten sind

Wer Schüler für Ferienjobs beschäftigt, sollte sich vorab mit den rechtlichen Rahmenbedingungen vertraut machen. Hier gilt:

• Jugendliche dürfen in der Regel erst ab einem Alter von 15 Jahren arbeiten (für höchstens acht Stunden pro Tag). Eine Ausnahme gilt für Schüler ab 13 Jahren, wenn die Einwilligung der Eltern (für eine Tätigkeit von bis zu zwei Stunden) vorliegt und die ausgeübte Tätigkeit altersgerecht ist.

• Bei einem 450-€-Minijob überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig nicht die Grenze von 450 € im Monat. Die Verdienstgrenze liegt bei durchgehender, mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung also bei maximal 5.400 € pro Jahr.

• Ein kurzfristiger Minijob ist vor allem für die Sommer- oder Semesterferien und zum Ausgleich kurzfristig auftretender Personalengpässe gedacht (z.B. Weinleser). Die Beschäftigung ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt (bzw. vom 01.03. bis zum 31.10.2021 auf vier Monate oder 102 Arbeitstage).

Für kurzfristige Minijobs fallen keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an – weder für Arbeitgeber noch für Ferienjobber. Anders ist das bei 450-€-Minijobs, denn diese sind rentenversicherungspflichtig. Arbeitnehmer haben allerdings die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Hierzu müssen sie dem Arbeitgeber schriftlich erklären, dass sie auf die Rentenversicherung verzichten.

Für kurzfristige Minijobs fallen grundsätzlich keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an – weder für Arbeitgeber noch für Ferienjobber. Bei einem 450-€-Minijob führen Arbeitgeber dagegen Krankenversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale ab. Durch die Beiträge entsteht aber kein eigenes Krankenversicherungsverhältnis. Die Arbeitnehmer können daraus also keine Leistungen in Anspruch nehmen. Deshalb müssen sich Arbeitnehmer freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichern, wenn sie nicht bereits durch ihre Haupttätigkeit oder durch eine Familienversicherung abgesichert sind.

Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen sich bei den Löhnen an den gesetzlichen Mindestlohn halten. Ab dem 01.07.2021 beträgt dieser 9,60 € (9,50 € bis 30.06.2021) pro Stunde, so dass sich dann eine Maximalstundenzahl von 46,88 monatlich ergibt.

Minijobs sind grundsätzlich steuerpflichtig und können entweder individuell nach der Steuerklasse der Minijobber oder mit einer pauschalen Lohnsteuer versteuert werden.

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