Buchwertübertragung: Zeitgleiche Entnahme bzw. Veräußerung ist schädlich

Zeitgleiche Entnahme bzw. Veräußerung ist schädlich

Ein ganz alltäglicher Fall: Ein an einer Personengesellschaft beteiligter Mitunternehmer möchte sich zur Ruhe setzen und seinen Geschäftsanteil an die Tochter oder den Sohn verschenken. Um auch im Alter versorgt zu sein, soll das Grundstück, das an die Personengesellschaft vermietet ist, nicht mitübertragen werden. Es soll vielmehr beim Übertragenden verbleiben und weiterhin an die Personengesellschaft vermietet werden.

Dass bei solch einer Entnahme des Grundstücks dessen stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind, ist klar. Die Frage ist, ob der verbleibende Mitunternehmeranteil zum Buchwert (also ohne Aufdeckung stiller Reserven) auf die Kinder übertragen werden kann. Das hängt entscheidend vom zeitlichen Zusammenhang ab: Je näher der Zeitpunkt der Grundstücksentnahme am Zeitpunkt der Anteilsübertragung liegt, desto höher ist das Risiko, dass sämtliche stillen Reserven aufgedeckt werden müssen. Wie diese Zeitspanne zu bemessen ist, darüber stritten Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof (BFH) in den vergangenen Jahren intensiv.

Schließlich lenkte die Verwaltung ein. Das Bundesfinanzministerium (BMF) vertrat 2019 folgenden Standpunkt: Eine Entnahme oder Veräußerung des Grundstücks (abstrahiert: einer wesentlichen Betriebsgrundlage) ist für die Buchwertfortführung des Mitunternehmeranteils unschädlich, wenn sie vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils stattfindet und auch nicht am selben Tag wie die Anteilsübertragung.

Den letzten Punkt hat zwischenzeitlich der BFH abgesegnet und darüber hinaus präzisiert: Maßgeblich sei nicht, dass die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und des Gesellschaftsanteils am selben Tag erfolge, sondern zum selben Zeitpunkt. Die kritische Zeitspanne ist also aus Sicht des BFH deutlich kürzer

Beispiel: Vater und Sohn schließen zwei Notarverträge, die gleichzeitig beurkundet werden. Mit Wirkung zum 29.11.2021, 11 Uhr, soll das Grundstück entnommen werden, mit Wirkung zum 29.11.2021, 12 Uhr, soll der Anteil auf den Sohn übertragen werden.

Auch wenn die Übertragung taggleich erfolgt, erfolgt sie doch nicht zum selben Zeitpunkt. Nach Auffassung des BFH kann der Anteil also ohne Aufdeckung der stillen Reserven auf den Sohn übertragen werden.

Kürzlich hat sich das BMF der Meinung des BFH angeschlossen. Es hat diese Urteilsgrundsätze in seine aktualisierte Verwaltungsanweisung zur Buchwertübertragung von betrieblichen Gesamtheiten übernommen.

Hinweis: Bei der Vertragsgestaltung ist in solchen Konstellationen besonderes Augenmerk auf die jeweiligen Übertragungszeitpunkte zu legen. Wir beraten Sie gerne.

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