Berechnungsgrundlagen: Künftigen Rentnergenerationen droht eine doppelte Besteuerung

Künftigen Rentnergenerationen droht eine doppelte Besteuerung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Renten nicht doppelt besteuert werden. Das heißt: Jeder Rentner muss mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten, wie er zuvor an Beiträgen aus versteuertem Einkommen eingezahlt hat.

In zwei vielbeachteten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals erklärt, welche Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung dieser doppelten Besteuerung zugrunde zu legen sind. Das Gericht hat die beiden Klagen von Rentnerehepaaren wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zwar zurückgewiesen. Gleichwohl hat der BFH festgestellt, dass viele Rentner in den kommenden Jahren einer verbotenen Doppelbesteuerung ausgesetzt sein dürften. Das geltende Regelwerk zur Besteuerung von Renten dürfte sich demnach künftig in einen verfassungswidrigen Bereich „hineinentwickeln“.

Steuerfachleute gehen davon aus, dass die neue Rechtsprechung des BFH die aktuelle und die künftige Bundesregierung zu Gesetzesänderungen zwingen wird. Laut BFH dürfen bei der Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente weder der Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbezogen werden

Hinweis: Seit 2005 wird die Rentenbesteuerung schrittweise auf eine „nachgelagerte“ Besteuerung umgestellt. Im Rahmen einer 35-jährigen Übergangsphase wird der Steuerzugriff nach und nach ausgedehnt. Während bei Rentenbeginn bis 2005 nur 50 % der Rente besteuert werden, müssen Neurentner ab 2040 ihre gesamte Rente versteuern. Im Gegenzug werden die Beiträge zur Altersvorsorge schrittweise in steigender Höhe steuerfrei gestellt.

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