Start-up-Förderung durch das Fondsstandortgesetz geplant
Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Fondsstandortgesetz verabschiedet. Mit dem Gesetz soll eine EU-Richtlinie umgesetzt werden. Es enthält in Bezug auf Investmentfonds Regelungen zur Entbürokratisierung sowie zur Digitalisierung der Aufsicht. Daneben sieht das Gesetz aus steuerlicher Sicht Regelungen zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung und der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen vor.
Zur Stärkung der Attraktivität der Mitarbeiterkapitalbeteiligung soll der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen mit Wirkung zum 01.07.2021 von 360 € auf 1.440 € jährlich angehoben werden. Zudem soll insbesondere für Arbeitnehmer von Start-up-Unternehmen geregelt werden, dass die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden, falls der Arbeitnehmer dies wünscht. Die Besteuerung soll in der Regel erst zum Zeitpunkt der Veräußerung erfolgen, spätestens jedoch nach zwölf Jahren oder bei einem Arbeitgeberwechsel. Voraussetzung für die Anwendung der Neuregelung soll sein, dass die Vermögensbeteiligungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Entgeltumwandlungen sollen somit nicht begünstigt sein. Die neue Regelung soll erstmals auf Vermögensbeteiligungen anzuwenden sein, die nach dem 30.06.2021 übertragen werden.
Hinweis: Die steuerliche Förderung soll auch Arbeitnehmer von Kleinst- sowie kleinen und mittleren Unternehmen umfassen.
Einen Wermutstropfen gibt es allerdings: Auf den zunächst nichtbesteuerten Arbeitslohn müssen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden. Bei der späteren Versteuerung – spätestens nach zwölf Jahren oder bei Veräußerung oder bei einem Arbeitgeberwechsel – fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an.
Hinweis: Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.