Beherbergung: Vermietungsplattform muss Identität privater Vermieter preisgeben

Vermietungsplattform muss Identität privater Vermieter preisgeben

Auf Internetportalen wie Airbnb, Wimdu oder 9flats.com können Privatpersonen ihren Wohnraum zur temporären (Unter-)Vermietung anbieten. Wer sich auf diese Weise ein Zubrot verdient, sollte wissen, dass er durch diese Vermietungsaktivitäten in aller Regel steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Vermieter sollten nicht davon ausgehen, dass sie mit ihren Vermietungsaktivitäten „unter dem Radar“ der Finanzämter agieren können. Private Zimmervermietungen über Onlineportale haben eine beachtliche Größenordnung erreicht. Daher interessieren sich auch die Finanzbehörden für die Geschäftsaktivitäten auf Vermietungsplattformen. Sie richten Sammelauskunftsersuchen an die Betreiber von Vermietungsplattformen, um an die Identitäten von Vermietern zu gelangen. Die Steuerfahndung der Finanzbehörde Hamburg hat 2020 einen Coup gelandet und nach einem mehrere Jahre andauernden Rechtsstreit für die deutsche Steuerverwaltung erreicht, dass Daten von AirbnbVermietern zu steuerlichen Kontrollzwecken offengelegt werden müssen.

Dass auch die Städte entsprechende Auskunftsansprüche erfolgreich durchsetzen können, hat nun ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (OVG) gezeigt. Danach muss eine Vermietungsplattform der Stadt Köln die Daten der im Stadtgebiet registrierten privaten Vermieter offenlegen.

Hinweis: Die Stadt war an diesen Daten interessiert, um die „Kulturförderabgabe“ (Übernachtungsteuer) festsetzen zu können.

Das OVG sah das zugrundeliegende Auskunftsersuchen als rechtmäßig an. Der Stadt sei die Identität privater Vermieter in ihrem Stadtgebiet im Wesentlichen unbekannt gewesen, so dass das Vermietungsportal die Namen und Adressen herausgeben musste.

Hinweis: Wer seinen Wohnraum bisher steuerunehrlich vermietet hat, sollte schnellstmöglich für Transparenz sorgen. Um gegenüber dem Fiskus reinen Tisch zu machen, ist es häufig ratsam, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Hierzu empfiehlt sich aber vorab unbedingt Rücksprache mit uns.

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