Nachweis der betrieblichen Nutzung bei Investitionsabzugsbetrag
Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens setzen voraus, dass die Wirtschaftsgüter (fast) ausschließlich betrieblich genutzt werden. Hierbei darf die private Nutzung bei nicht mehr als 10 % liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung bei einem Firmenwagen nicht zwangsläufig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen ist. Auch andere Beweismittel sind zulässig.
Im Urteilsfall hatte ein Finanzamt das Fahrtenbuch für einen Firmenwagen als nicht ordnungsgemäß verworfen und die private Nutzungsentnahme nach der pauschalen 1-%-Methode berechnet. In der Folge versagte es den Ansatz eines Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung für den Wagen. Das Finanzgericht (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts. Mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs sei nicht feststellbar, dass der Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden sei.
Der BFH hat das Urteil des FG jedoch aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Wie die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts nachgewiesen werden müsse, sei nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Der Nachweis könne zwar durch ein Fahrtenbuch geführt werden, andere Beweismittel seien aber nicht ausgeschlossen. In einem zweiten Rechtsgang erhält der Unternehmer somit nun Gelegenheit, die betriebliche Nutzung durch anderweitige Aufzeichnungen nachzuweisen. Denkbar sind zum Beispiel Kalendereinträge oder Dokumentationen über Dienstreisen.
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