Steuerstundung und Vollstreckungsaufschub länger möglich
Die Corona-Krise führt dazu, dass viele Unternehmen finanziell mit dem Rücken zur Wand stehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im letzten Jahr mit erleichterten Regelungen zur Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub auf die Notlage der Unternehmen reagiert. Da die Pandemie andauert, hat sich das BMF nun veranlasst gesehen, die Regelungen zur erleichterten Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub zu verlängern (vgl. Ausgabe 06/20).
Hinweis: Diese Erleichterungen gelten nur fürdie Einkommen-, Körperschaft- und Umsatz-steuer. In beiden Fällen – Steuerstundung und Vollstreckungsaufschub – sind Anträge/Mitteilungen bis zum 30.06.2021 an die Finanzämter zu richten. Nutzen Sie unser Beratungsangebot zu Steuerstundung oder Vollstreckungsaufschub und etwaigen Alternativen.