Bemessungsgrundlage: Wie sind Sachspenden umsatzsteuerlich zu beurteilen?

Wie sind Sachspenden umsatzsteuerlich zu beurteilen?

Grundsätzlich unterliegen Sachspenden als unentgeltliche Wertabgaben der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat erläutert, wie die Bemessungsgrundlage in solchen Fällen zu ermitteln ist. Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Spende und nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. 

Das BMF hat erstmals erörtert, wie die Bemessungsgrundlage mit Blick auf die Beschaffenheit des Gegenstands zu ermitteln ist. Zu berücksichtigen ist, ob der Gegenstand zum Zeitpunkt der Spende aufgrund seiner Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig ist. Hiervon ist unter anderem bei Lebensmitteln auszugehen, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder deren Verkaufsfähigkeit als Frischware (Backwaren, Obst, Gemüse) aufgrund von Mängeln nicht mehr gegeben ist. Das gilt auch für Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum (Kosmetika, pharmazeutische Artikel, Tierfutter, Blumen). Werden diese Gegenstände gespendet, kann eine im Vergleich zu noch verkehrsfähiger Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Die Minderung ist im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen. Der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 € kann jedoch nur bei wertloser Ware erfolgen.

Sofern Neuware ohne Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird (z.B. beschädigte Verpackung), liegt keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit vor. Hier ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.

Hinweis: Diese Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Darüber hinaus hat das BMF eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden getroffen. Die Corona-Krise und die damit einhergehenden Maßnahmen des Lockdowns haben insbesondere beim Einzelhandel zu einer einzigartigen Belastung geführt. Daher wird bei Waren, die Einzelhändler an steuerbegünstigte Organisationen spenden, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet

Hinweis: Diese Billigkeitsregelung gilt für Spenden, die zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind/erfolgen.

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