Bundeskabinett plant Änderungen des Außensteuerrechts
Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der AntiSteuervermeidungsrichtlinie auf den Weg gebracht. Damit kommt Deutschland seiner Verpflichtung zur Umsetzung von aktualisierten EURichtlinien, hier der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD), im Bereich des Außensteuerrechts nach. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem folgende Anpassungen vor:
• Die ATAD verpflichtet die Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern, der Verlagerung von Betrieben oder dem Wegzug von Körperschaften zur Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven (Entstrickungsbesteuerung). Im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Inland oder bei Zuzug von Körperschaften haben die Mitgliedstaaten die im Rahmen der ausländischen Entstrickungsbesteuerung angesetzten Werte anzuerkennen, sofern diese dem Marktwert entsprechen (Verstrickung). Darüber hinaus sollen die Stundungsregelungen vereinheitlicht und die Anwendung der Rückkehrerregelung bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen erleichtert werden.
• Schon heute wird durch die Hinzurechnungsbesteuerung verhindert, dass unbeschränkt Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte auf eine steuerrechtsfähige Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland hat und im Inland nicht steuerpflichtig ist, übertragen und dadurch Steuervorteile erzielen. Diese Vorschriften sollen zeitgemäßer und rechtssicherer ausgestaltet werden. Statt auf eine Inländerbeherrschung abzustellen, wird künftig eine gesellschafterbezogene Betrachtung des Beherrschungskriteriums durchgeführt.
• Die Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen sollen verhindern, dass Betriebsausgaben mehrfach oder ohne Besteuerung entsprechender Einnahmen berücksichtigt werden.