„Stadtteilzentrum“: Neues zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

Neues zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

Werden Gebäude teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise umsatzsteuerfrei verwendet und bestehen in der Ausstattung der Räume erhebliche Unterschiede, sind die Vorsteuerbeträge nach dem Umsatzschlüssel aufzuteilen. Mit diesem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 bestätigt.

Im Streitfall hatte die Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 einen gemischt genutzten Gebäudekomplex („Stadtteilzentrum“) errichtet. Er besteht aus einem umsatzsteuerpflichtig verpachteten Supermarkt und einer umsatzsteuerfrei verpachteten Seniorenwohnanlage. Ein Vorsteuerabzug ist bei gemischt genutzten Gebäuden nur zulässig, soweit die bezogenen Eingangsleistungen (z.B. Baumaterial) für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden. Daher musste die Klägerin die Vorsteuer aufteilen, die auf das Gebäude entfiel. Sie nahm diese Aufteilung zunächst nach dem Flächenschlüssel vor, dem Anteil der steuerpflichtig verpachteten (Supermarkt-)Flächen an der Gesamtfläche. Diese Berechnungsweise führte dazu, dass die Klägerin nur knapp ein Drittel der Vorsteuer abziehen konnte. Wegen der erheblichen Ausstattungsunterschiede der verpachteten Flächen begehrte sie daraufhin die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel, dem Anteil der steuerpflichtigen Umsätze des Gebäudes an den gesamten Umsätzen. Bei Anwendung des Umsatzschlüssels hätte die Klägerin knapp die Hälfte der Vorsteuer abziehen können.

Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten diese günstigere Berechnungsweise ab. Der BFH hat jedoch entschieden, dass im Streitfall der Umsatzschlüssel anwendbar ist, sofern das Stadtteilzentrum als einheitliches Gebäude zu werten ist. Umsatzsteuerpflichtig genutzt werde ein bestimmter Prozentsatz des „Stadtteilzentrums“, was den Rückgriff auf die konkrete Ausstattung eines bestimmten Gebäudeteils ausschließe. Außerdem müsse nicht der Steuerzahler beweisen, dass der Umsatzschlüssel präziser sei als ein Flächenschlüssel – vielmehr dürfe das Finanzamt den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn dieser präziser sei. Dass die Klägerin selbst zunächst den Flächenschlüssel angewandt hat, war aus Sicht des BFH ebenfalls unschädlich, da keine Bindung an den vom Steuerzahler gewählten Schlüssel besteht, wenn dieser nicht sachgerecht ist.

Hinweis: Der BFH hat die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG muss noch die Höhe der geltend gemachten Vorsteuerbeträge prüfen und auch ermitteln, ob ordnungsgemäße Eingangsrechnungen vorlagen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten.

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