Neue Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021 bekanntgegeben
Das Bundesfinanzministerium hat die für das erste und zweite Halbjahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekanntgegeben.
Wer zum Beispiel eine Gaststätte, Bäckerei oder Metzgerei betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da es vielen Unternehmern zu aufwendig ist, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen, kann in diesem Fall auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.
Hinweis: Wir informieren Sie gerne über die Vorteile einer pauschalen Erfassung von Warenentnahmen für den Privatbedarf