Folgen eines Vergleichs über eine „Schrottimmobilienfinanzierung“
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit der Frage befasst, welche steuerlichen Folgen ein Verzicht der finanzierenden Bank auf Teile einer ausstehenden Darlehensforderung auf Seiten des Eigentümers einer Schrottimmobilie auslöst.
Im Streitfall vermietete ein Privatanleger eine Eigentumswohnung, die er 1995 zu einem Kaufpreis von rund 145.000 € erworben und über eine Bank voll fremdfinanziert hatte. Der Verkehrswert lag nach einem späteren Gutachten nur bei 68.100 €. Der Eigentümer verklagte die Bank und machte geltend, dass diese sich die Darlehensansprüche im Wege der arglistigen Täuschung im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ verschafft habe. Im Rahmen eines Vergleichs verzichtete die Bank darauf, einen Teil der ausstehenden Darlehensforderung zurückzufordern. Das Finanzamt des Vermieters wollte die erlassene Summe aufteilen: zur einen Hälfte auf Schadenersatz für den überhöhten Kaufpreis (Minderung der Bemessungsgrundlage der Abschreibung) und zur anderen Hälfte auf die Rückzahlung von überhöhten Schuldzinsen (Einnahmen aus Vermietung).
Der BFH hat jedoch dem Vermieter Recht gegeben. Die finanzierende Bank hatte erklärt, dass sie einen Teil des ausstehenden Anschaffungsdarlehens eines Vermietungsobjekts nicht mehr zurückfordert. Eine Erstattung von Schuldzinsen und damit ein Rückfluss von Werbungskosten liegt laut BFH nicht vor, wenn – wie hier – nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadenersatzansprüche des Eigentümers im Wege der Aufrechnung abgegolten hat. Ein solcher Verzicht, den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, führt beim Eigentümer auch nicht zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften.
Auch eine Minderung der Anschaffungskosten der Wohnung kam für den BFH nicht in Frage. Dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Forderungen Schadenersatz hatte leisten wollen, war nicht feststellbar. Auch bestand kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Verzichtsleistung der Bank und dem Anschaffungsvorgang.