Wiederverkäufer: Reverse-Charge gilt auch für Telekommunikationsdienstleistungen

Reverse-Charge gilt auch für Telekommunikationsdienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein umfangreiches Schreiben zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Telekommunikationsdienstleistungen herausgegeben.

Seit dem 01.01.2021 gilt das Reverse-ChargeVerfahren (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) auch für Telekommunikationsdienstleistungen. Gemäß der Gesetzesbegründung des Jahressteuergesetzes 2020 gab es in den letzten Jahren zahlreiche Umsatzsteuerausfälle im Handel mit Voice over IP. Von dieser Regelung sind alle Telekommunikationsdienstleistungen erfasst, die von im Inland ansässigen Unternehmern an Unternehmer ausgeführt werden, die selbst am Markt solche Dienstleistungen erbringen. Die Regelung gilt für alle Leistungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden.

Das BMF hat ein neues Formular (USt 1 TQ) herausgegeben, das dem Leistungsempfänger die Eigenschaft als Wiederverkäufer für Telekommunikationsleistungen bestätigt. Der Leistungsempfänger wird zum Steuerschuldner, wenn er dieses Formular verwendet, selbst wenn er die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.

Hinweis: Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsfrist bis 31.03.2021 vorgegeben. Gerne erläutern wir Ihnen, welche Leistungen unter die Regelung fallen und wer als Wiederverkäufer gilt. Zudem beantragen wir auf Wunsch rechtzeitig die Erteilung der neuen Bescheinigung (USt 1 TQ).

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