Mitteilungspflicht: Neues zur Meldung von Auslandsbeteiligungen

Neues zur Meldung von Auslandsbeteiligungen

Ausländische Betriebsstätten und Beteiligungen müssen an das deutsche Finanzamt gemeldet werden. Hinsichtlich der Meldung von Beteiligungen bestehen zwei Bagatellschwellen:

Beträgt die Beteiligung am Stammkapital bzw. am Vermögen der ausländischen Gesellschaft bzw. der Vermögensmasse mindestens 10 % oder

betragen die Anschaffungskosten mindestens 150.000 €,

ist die Beteiligung dem zuständigen deutschen Finanzamt zu melden. Bereits 2018 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) die Neuregelung erläutert. Offensichtlich gab es jedoch auch danach noch Klärungsbedarf, denn das BMF hat jetzt erneut ein Schreiben zu diesem Thema veröffentlicht. Darin geht es vor allem um mittelbare Beteiligungen, für die die Meldepflicht ebenfalls gelten soll. Laut BMF schließt die Meldepflicht auch (rein) mittelbare Beteiligungen ein. Die Mitteilungspflicht gilt aber nur für die Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat.

Hinweis: Um nicht gegen steuerliche Compliance-Vorschriften zu verstoßen, sollte im Zweifel eine Klärung mit dem Finanzamt herbeigeführt werden. Es ist besser, eine nicht mitteilungspflichtige Beteiligung zu melden als umgekehrt. Die Mitteilungspflicht gilt auch für entsprechende Veräußerungen.

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