Zeitwertguthabenmodell muss einem Fremdvergleich standhalten
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass künftig fällig werdender Arbeitslohn nicht sofort ausgezahlt, sondern auf ein Wertguthabenkonto einbezahlt wird. Der Arbeitslohn wird erst später im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses ausgezahlt. Angestrebte Rechtsfolge einer Wertguthabenvereinbarung ist, dass Einstellungen in das Wertguthaben keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung auslösen und auch nicht der Lohnsteuer unterliegen.
Prinzipiell ist eine Wertguthabenvereinbarung auch bei einem Ehegattenarbeitsverhältnis möglich. Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses eine Wertguthabenvereinbarung ab, muss dafür aber laut Bundesfinanzhof ein gesonderter Fremdvergleich erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zu Lasten des Arbeitgeberehegatten ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Arbeitnehmerehegatte unbegrenzt Wertguthaben ansparen sowie Dauer, Zeitpunkt und Häufigkeit der Freistellungsphasen nahezu beliebig wählen kann. In einem solchen Fall wird die Wertguthabenvereinbarung steuerlich nicht anerkannt.