Die wichtigsten gesetzlichen Neuerungen für Lohnsteuerzahler
Das kurz vor dem Jahreswechsel verabschiedete Jahressteuergesetz 2020 enthält zahlreiche Änderungen, die für Arbeitgeber und Arbeitnehmer relevant sind. Die ersten drei Neuerungen sind Erleichterungen, mit denen der Gesetzgeber auf die Covid-19-Pandemie reagiert.
• Kurzarbeitergeld: Die Regelung, nach der Arbeitgeberzuschüsse zum (Saison-)Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben, wurde bis Ende 2021 verlängert.
• Corona-Sonderzahlungen: Vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 aufgrund der Corona-Krise an Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Beihilfen und Unterstützungen bleiben bis zur Höhe von 1.500 € steuerfrei.
Hinweis: Die Fristverlängerung von sechs Monaten führt nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei – zusätzlich zu einem steuerfrei gewährten Betrag von 1.500 € im Jahr 2020 – ausgezahlt werden können. Nur der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wurde gestreckt.
• Homeoffice-Pauschale: Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, sind für 2020 und 2021 pauschal 5 € für jeden Kalendertag abziehbar, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Der Abzug der Tagespauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 € pro Jahr für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung begrenzt. Werden verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausgeübt, sind die Tagespauschale von 5 € und der Höchstbetrag von 600 € auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen.
Hinweis: Der Ansatz der Homeoffice-Pauschale wirkt sich bei Arbeitnehmern nur aus, wenn die Werbungskosten den ArbeitnehmerPauschbetrag von 1.000 € übersteigen.
Mit einer weiteren Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber die arbeitnehmerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ausgehebelt. Die Steuerfreiheit vieler Arbeitgeberleistungen hängt davon ab, ob diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Das Zusätzlichkeitserfordernis ist ab 2020 nur noch unter folgenden Voraussetzungen erfüllt:
• Die Leistung wird nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
• der Anspruch auf Arbeitslohn wird nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
• die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung wird nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
• bei Wegfall der Leistung wird der Arbeitslohn nicht erhöht.
Hinweis: Die Freigrenze für Sachbezüge wird erst ab dem 01.01.2022 von 44 € auf 50 € erhöht. Bis zu diesem Betrag können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern monatlich steuerfreie Sachzuwendungen gewähren.