Flexibilisierung: Investitionsabzugsbeträge können jetzt leichter gebildet werden

Investitionsabzugsbeträge können jetzt leichter gebildet werden

Durch die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen lässt sich künftiges Abschreibungspotential aus beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Zeiträume vor deren Anschaffung verlegen. Zudem sind nach der Anschaffung auch Sonderabschreibungen möglich.

Wer Investitionsabzugsbeträge bilden möchte, muss das begünstigte Wirtschaftsgut nach wie vor fast ausschließlich (zu mehr als 90 %) betrieblich nutzen. Neu ist, dass nun auch längerfristig (für mehr als drei Monate) vermietete Wirtschaftsgüter begünstigt sind. Die begünstigten Investitionskosten zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags wurden von 40 % auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsarten gilt eine einheitliche Gewinngrenze von 200.000 € als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen. 

Hinweis: Diese Änderungen gehen auf das Jahressteuergesetz 2020 zurück. Sie gelten erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen, die in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.

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