Beteiligungsabwertung: Ist eine Schadenersatzzahlung steuerfrei oder steuerpflichtig?

Ist eine Schadenersatzzahlung steuerfrei oder steuerpflichtig?

Dividenden und Veräußerungsgewinne, die eine Kapitalgesellschaft aus der Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft erwirtschaftet, sind steuerfrei. Die Kehrseite der Medaille ist, dass Teilwertabschreibungen auf Beteiligungen und Darlehensausfälle ab einer Beteiligung von 25 % steuerlich nicht anerkannt werden.

Das Finanzgericht München hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, wie weit diese Grundsätze des deutschen Unternehmensteuerrechts reichen. Im Streitfall war einer deutschen GmbH zu einer Beteiligung (36 %) an einer ausländischen Limited (Ltd.) geraten worden. Zu diesem Zweck zahlte die GmbH Eigenkapital in die Ltd. und gewährte ihr zusätzlich ein Darlehen. Die Geschäftsidee entpuppte sich jedoch als Flop, weshalb die GmbH sowohl auf die Beteiligung als auch auf das Darlehen eine vollständige Teilwertkorrektur vornahm. Mit dem Ratgeber (auf dessen Hinweis hin das Investment erfolgt war) schloss die GmbH eine Vergleichsvereinbarung, wonach sie 300.000 € erhielt. Kurze Zeit später veräußerte die GmbH ihre Beteiligung an der Ltd.

Das Finanzamt erkannte den Verlust aus der Teilwertabschreibung der Beteiligung und des Darlehens nicht an und addierte diesen bei der Einkommensermittlung wieder hinzu. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Schadenersatzzahlung folglich steuerfrei sein müsse, da diese wirtschaftlich eng mit der Beteiligung bzw. dem Darlehen zusammenhänge. Diesem Argument konnten sich die Richter jedoch nicht anschließen. Einen solchen wirtschaftlichen Zusammenhang konnten sie nicht erkennen. Die Schadenersatzleistung sei als Ausgleich für den Vermögensschaden (verlorenes Kapital) gezahlt worden und hänge insbesondere nicht mit der (steuerfreien) Veräußerung der Beteiligung zusammen

Hinweis: Die GmbH hat Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Abzuwarten bleibt, ob der BFH die Auffassung bestätigt, dass die Schadenersatzleistung in voller Höhe als Betriebseinnahme zu versteuern ist.

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