Nichtanwendungserlass: Verdeckte Einlagen in Dreiecks-verhältnissen

Verdeckte Einlagen in Dreiecks-verhältnissen

Zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften sind Übervorteilungen in der Praxis kaum vermeidbar; oftmals sind schnell kaufmännische Entscheidungen zu treffen. Auf der Suche nach verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) bzw. verdeckten Einlagen können solche Entscheidungen im Rahmen von Betriebsprüfungen aufgegriffen und als Verstöße gegen das Gebot des fremdüblichen Verhaltens beurteilt werden.

Beispiel: Für eine aussichtsreiche Geschäftschance benötigt eine Tochtergesellschaft schnellstens Liquidität. Ihre Muttergesellschaft springt ein und überweist ihr 2.000 €. Da es sich um eine kaufmännische Entscheidung handelt, bucht die Muttergesellschaft diesen Betrag als Aufwand, und die empfangende Tochtergesellschaft bucht ihn als Ertrag. 

Es handelt sich um eine verdeckte Einlage. Diese darf sich nicht auf das Einkommen auswirken, weder bei der Mutter- noch bei der Tochtergesellschaft, da Einlagen grundsätzlich erfolgsneutrale Vorgänge sind. Bei der Mutter hätte die Einlage statt des Aufwands den Beteiligungsbuchwert an der Tochtergesellschaft erhöhen m üssen (Beteiligung an Bank), und bei der Tochtergesellschaft hätte der Ertrag bei der Einkommensermittlung (außerbilanziell) wieder abgezogen werden müssen. 

Wenn die Steuerfestsetzung der Muttergesellschaft jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem der Betriebsprüfer die Tochtergesellschaft prüft, nicht mehr änderbar ist, bleibt es bei der Tochtergesellschaft bei der Einkommenserhöhung. Grundsätzlich gilt dies auch, wenn eine Tochtergesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vorteil gewährt. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt dann zunächst eine vGA an die gemeinsame Muttergesellschaft und anschließend eine verdeckte Einlage der Muttergesellschaft in die übervorteilte Tochtergesellschaft vor. Bei Letzterer bleibt es auch bei einer Einkommenserhöhung, wenn die Folgen der Vorteilszuwendung weder bei der auslösenden Tochtergesellschaft noch bei der gemeinsamen Muttergesellschaft berücksichtigt worden sind.

Der BFH hat dieses Konstrukt jedoch mit einem neueren Urteil 2018 ins Wanken gebracht. Darin heißt es, dass die vGA bei der Muttergesellschaft ja stets steuerfrei sei. Deshalb komme es bei der übervorteilten Tochtergesellschaft zu einem außerbilanziellen Abzug der einlagebedingten Gewinnerhöhung. Diese Aussage hat die Finanzverwaltung für nicht anwendbar erklärt. Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums kommt es nicht auf die Steuerfreiheit der vGA an, sondern nur auf die Frage, ob die vGA im Rahmen der Steuererklärung erfasst worden ist. 

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