Verlängerung der steuerlichen Umwandlungsfristen bis 2021
Bereits im März 2020 hatte die Bundesregierung die pandemiebedingten Schwierigkeiten bei Umwandlungen erkannt und die Fristen für Verschmelzungen von acht auf zwölf Monate verlängert, sofern die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bis Ende 2020 erfolgte. So durfte etwa eine Verschmelzung zum 31.12.2019 statt bis zum 31.08.2020 ausnahmsweise erst bis zum 31.12.2020 angemeldet werden.
Dabei wurde versäumt, auch die Anmeldungsfristen im Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) für Einbringungen und für den Formwechsel auf eine Personengesellschaft anzupassen; dies besserte man im Juni 2020 durch das Corona-Steuerhilfegesetz nach. Diese Gelegenheit nutzte man auch, um eine Ermächtigung des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu installieren. Danach darf das BMF ohne Zutun des Gesetzgebers per Rechtsverordnung die Fristen des UmwStG ändern, wenn das Bundesjustizministerium (BMJV) die Fristen für Verschmelzungen (im Umwandlungsgesetz) wiederum verlängern sollte.
Dies hat das BMJV mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur
Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-
Pandemie getan. Umwandlungsbilanzen dürfen
nun auch für bis zum 31.12.2021 angemeldete
Verschmelzungen bis zu zwölf Monate alt sein.
Um einen Gleichklang mit Einbringungen und
dem Formwechsel auf eine Personengesellschaft
herbeizuführen, hat das BMF von seinem Recht
Gebrauch gemacht und die maßgeblichen Fristen
ebenfalls gleichlautend angepasst.