Vermietungseinkünfte: Verlustausgleichsbeschränkung bei vermögensverwaltenden KGs

Verlustausgleichsbeschränkung bei vermögensverwaltenden KGs

Haftet ein Unternehmer nur beschränkt, gelten für den Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften und den Verlustabzug besondere Regeln. Grundsätzlich ist der Ausgleich bzw. Abzug auf den Haftungsbetrag begrenzt, weil der Unternehmer durch die darüber hinausgehenden Verluste in ihrem Entstehungsjahr regelmäßig weder rechtlich noch wirtschaftlich belastet ist.

Diese Verlustausgleichsbeschränkung ist sinngemäß auch auf vermögensverwaltende KGs mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzuwenden. Der einem Kommanditisten zuzurechnende, nichtausgeglichene oder abgezogene Werbungskostenüberschuss ist mit Überschüssen zu verrechnen, die ihm in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind. Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs unabhängig von der Einkunftsart. Vor diesem Hintergrund unterscheidet nun auch das Bundesfinanzministerium (BMF) zwischen ausgleichsfähigen und verrechenbaren Verlusten. 

Hinweis: Das BMF hat sich darüber hinaus zur Berechnung eines fiktiven Kapitalkontos und zum Verlustausgleich bzw. zur Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen sowie aus privaten Veräußerungsgeschäften geäußert. Ihre Fragen zum Verlustausgleich beantworten wir gerne.

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