Sind vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder Arbeitslohn?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Zahlung eines Verwarnungsgeldes durch den Arbeitgeber nicht zu Arbeitslohn bei dem Arbeitnehmer führt, der die Ordnungswidrigkeit (Parkverstoß) begangen hat.
Im Streitfall betrieb der Arbeitgeber einen Paketzustelldienst. Teilweise erhielt er in Innenstädten keine Ausnahmegenehmigung, die ein kurzfristiges Halten zum Be- und Entladen in ansonsten nicht freigegebenen Bereichen (z.B. Halteverbotsoder Fußgängerzonen) unter bestimmten Auflagen ermöglicht hätte. In diesen Fällen nahm er es hin, dass die Fahrer ihre Fahrzeuge auch in Halteverbotsbereichen oder Fußgängerzonen kurzfristig anhielten. Wenn für diese Ordnungswidrigkeit Verwarnungsgelder erhoben wurden, zahlte der Arbeitgeber als Halter der Fahrzeuge die „Knöllchen“. Das Finanzamt ging insoweit von Arbeitslohn aus. Das Finanzgericht (FG) gab demgegenüber dem Arbeitgeber Recht.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und
die Sache an das FG zurückverwiesen. Er hat zwar
bestätigt, dass im Streitfall die Zahlung der Verwarnungsgelder auf eine eigene Schuld des Arbeitgebers erfolgte. Dieser Aspekt spricht laut
BFH gegen die Annahme eines Lohnzuflusses bei
dem Arbeitnehmer, der die Ordnungswidrigkeit
begangen hat. Das FG muss aber im zweiten
Rechtsgang prüfen, ob den Fahrern, die einen
Parkverstoß begangen hatten, dadurch Arbeitslohn
zugeflossen ist, dass der Arbeitgeber ihnen gegenüber einen Regressanspruch hat, auf dessen
Realisierung er jedoch verzichtete.