November-Lockdown: Außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung

Außerordentliche Wirtschaftshilfe der Bundesregierung

Wegen des Teil-Lockdowns im November 2020 gewährt die Bundesregierung betroffenen Unternehmern eine unbürokratische Sonderunterstützung. Der Zuschuss berechnet sich nach dem Umsatz im November 2019 bzw. aus dem durchschnittlichen Umsatz 2019.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb wegen des Lockdowns einstellen mussten (direkt Betroffene). Dazu zählen auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Unternehmen, die nachweislich regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften, sind als indirekt Betroffene antragsberechtigt (z.B. Wäschereien, die für Hotels arbeiten und nicht unmittelbar von der Schließungsanordnung betroffen, aber faktisch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind). Das gilt zudem für mittelbar Betroffene, also Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.

Grundsätzlich ist der Antrag über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte) zu stellen (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Eine Ausnahme gilt für Soloselbständige: Sie sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 € direkt antragsberechtigt. Für ihren Antrag brauchen sie ein ELSTER-Zertifikat, das über das ELSTERPortal generiert werden kann.

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 75 % des Umsatzes im November 2019. Soloselbständige haben zusätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Bezugsgröße: Sie können sich für den Umsatz im November 2019 oder den durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz 2019 entscheiden.

Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Oktober 2019 aufgenommen haben, können den durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Umsatz seit der Unternehmensgründung wählen. Für alle Berechnungen wird auf den durchschnittlichen Wochenumsatz abgestellt, da der Zuschuss für jede Woche der Schließung gedacht ist. Anders als bei der Überbrückungshilfe wird es jedoch keine detaillierte Überprüfung der Verwendung geben. So können Soloselbständige den Zuschuss insbesondere auch für Lebenshaltungskosten nutzen.

Hinweis: Andere Unterstützungsleistungen, zum Beispiel die Überbrückungshilfe (Phase 2) oder Kurzarbeitergeld, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. Wir erläutern Ihnen gerne die Details!

Erzielt ein Unternehmen trotz Schließung Umsätze, werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Damit die Förderung den Vergleichsumsatz nicht übersteigt, wird diese bei einem darüber hinausgehenden erwirtschafteten Umsatz angerechnet.

Hinweis: Für Gastronomiebetriebe, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gibt es hinsichtlich der Anrechnung Sonderregelungen. Bitte sprechen Sie uns an, wir informieren Sie gerne ausführlich!

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