Zweitwohnungssteuer lässt sich als Unterkunftskosten absetzen
Viele Städte und Gemeinden erheben eine Zweitwohnungssteuer, um sich zusätzliche Einnahmequellen zu erschließen. Zur Kasse gebeten werden sowohl Eigentümer als auch Mieter, die neben ihrer Hauptwohnung eine Zweitwohnung (melderechtlich: Nebenwohnung) in der steuererhebenden Kommune unterhalten. Die Zweitwohnungssteuer berechnet sich meist nach der Jahreskaltmiete der Wohnung.
Hinweis: Verheiratete und eingetragene Lebenspartner, die aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung unterhalten, sind nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von der Steuer ausgenommen. Nichtverheiratete werden aber zur Kasse gebeten.
Die Zweitwohnungssteuer ist im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zwar absetzbar, fällt aber unter die Unterkunftskosten, die nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000€ pro Monat (12.000 € pro Jahr) von der Steuer abgesetzt wer-den können. In diese Höchstgrenze fließen auch weitere laufende Kosten für die Unterkunft wie Wohnungsmiete, Kfz-Stellplatzmiete, Betriebs- kosten und Reinigungskosten ein. Daher kann der Höchstbetrag schnell erreicht sein, und die Zweitwohnungssteuer wirkt sich nicht mehr steu- ermindernd aus.
Hinweis:Separat geltend gemacht werden können bei einer doppelten Haushaltsführung die einmaligen Gebühren für einen Makler sowie Renovierungs- und Umzugskosten. Auch Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel für die Erstausstattung zählen nicht zu den Unterkunftskosten und sind zusätzlich absetzbar.